|
TIERSCHUTZ - HUNDEVERORDNUNG
TierSchHuV Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs.
1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils in Verbindung mit
§ 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai
1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen §
2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und §
12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) geändert
worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
TierSchHuV § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten
und Züchten von Hunden /* (Canis lupus
*/ f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind
nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung,
soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen
an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne
des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder
bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in §
6
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder §
10a des Tierschutzgesetzes
genannten Zwecken, soweit für den verfolgten
wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen
an die Haltung unerlässlich sind.
TierSchHuV § 2 Allgemeine Anforderungen
an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien
außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung
sowie ausreichend Umgang mit der Person, die
den Hund hält, betreut oder zu betreuen
hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf
und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter
und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück
hält, hat sie grundsätzlich in der
Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften
dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung
kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art
der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand
des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander
gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich
mehrmals die Möglichkeit zum länger
dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren,
um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes
zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über
acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des
Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden
erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige
Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich,
sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen
nicht voneinander getrennt werden.
TierSchHuV § 3 Anforderungen an die
Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet,
muss sicherstellen, dass für jeweils bis
zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson
zur Verfügung steht, die die dafür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
TierSchHuV 4 Anforderungen an das Halten
im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat
dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen
des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein
witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz
mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der
Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet
wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür
zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten
ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter
Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem
und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt
und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran
nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie
muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und
hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme
warm halten kann, sofern die Schutzhütte
nicht beheizbar ist.
TierSchHuV § 5 Anforderungen an das
Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten
werden, bei denen der Einfall von natürlichem
Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche
der Öffnungen für das Tageslicht muss
bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer
Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel
der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht,
wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie
zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall
sind die Räume entsprechend dem natürlichen
Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten.
In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer
Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den Anforderungen des §
6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen
nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach §
4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der
ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte
bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach
Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich
zur Verfügung steht.
TierSchHuV § 6 Anforderungen an die
Zwingerhaltung
1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten
werden, der den Anforderungen nach den Absätzen
2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe
folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche
zur Verfügung stehen, wobei die Länge
jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge
des Hundes entsprechen muss und keine Seite
kürzer als zwei Meter sein darf:
|
Widerristhöhe
cm
|
|
Bodenfläche
mindestens qm
|
|
bis 50
|
|
6
|
|
über 50 bis 65
|
|
8
|
|
über 65
|
|
10
|
|
|
|
|
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger
gehaltenen Hund sowie für jede Hündin
mit Welpen zusätzlich die Hälfte der
für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen
sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten
die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen
Hund, der regelmäßig an mindestens
fünf Tagen in der Woche den überwiegenden
Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare
Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter
betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem
Material bestehen und so beschaffen sein, dass
der Hund sie nicht überwinden und sich
nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher
und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht sauber
und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein, dass sich die
Hunde nicht gegenseitig beißen können.
Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem
Hund freie Sicht nach außen ermöglichen.
Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude,
muss für den Hund der freie Blick aus dem
Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer
Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden
Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung
kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische
Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück
einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die
Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt
zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht
angebunden gehalten werden
TierSchHuV § 7 Anforderungen an die
Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten
werden, wenn die Anforderungen der Absätze
2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens
sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen
seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens
fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert
seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und
sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände
vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes
behindern oder zu Verletzungen führen können.
Der Boden muss trittsicher und so beschaffen
sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht sauber und trocken zu
halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende
Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet
werden, die so beschaffen sind, dass sie sich
nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen
können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden,
die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial
muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen
sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während
der Tätigkeiten, für die der Hund
ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend
von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze
4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen
Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf
Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel
der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden
zugefügt würden.
TierSchHuV § 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen,
dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich
jederzeit Wasser in ausreichender Menge und
Qualität zur Verfügung steht. Sie
hat den Hund mit artgemäßem Futter
in ausreichender Menge und Qualität zu
versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des
der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig
zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge
zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich
und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal
täglich zu überprüfen und Mängel
unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene
Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne
Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber
und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich
zu entfernen.
TierSchHuV § 9 Ausnahmen für das
vorrübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den
Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für
das vorübergehende Halten von Hunden in
Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden
eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen
zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher
Hunde gefährdet ist.
TierSchHuv § 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile,
insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen
bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder
teilweise amputiert wurden, auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten.
Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001
und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt
des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen
wurde.
TierSchHuV § 11 Aggressionssteigerung
nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des §
11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei
Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs-
und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße
Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das
Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist
verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire
Bullterriern, American Staffordshire Terriern
und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen
Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.
TierSchHuV $ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs.
1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen
vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass
für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und
ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson
zur Verfügung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund
eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur
Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder §
7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel
nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs.
1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine
Ausstellung veranstaltet.
TierSchHuV § 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis
nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt
§ 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem
Raum hält, der nicht der Anforderung des
§ 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das
Einhalten dieser Anforderung spätestens
bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen
Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern
gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits
in Benutzung genommen worden sind und die die
Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom
6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August
1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen
Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
TierSchHuV § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001
in Kraft
TierSchHuv Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt
|